Rechtsprechung
   FG Hessen, 19.09.2019 - 8 K 705/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,84266
FG Hessen, 19.09.2019 - 8 K 705/19 (https://dejure.org/2019,84266)
FG Hessen, Entscheidung vom 19.09.2019 - 8 K 705/19 (https://dejure.org/2019,84266)
FG Hessen, Entscheidung vom 19. September 2019 - 8 K 705/19 (https://dejure.org/2019,84266)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,84266) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FGO § 76 Abs. 1 S. 2f
    Streit um den zutreffenden Zerlegungsmaßstab bei der Gewerbesteuer; Mitwirkungspflicht des Klägers hinsichtlich der substantiierten Unterbreitung des konkreten Sachverhalts

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (37)

  • BFH, 28.10.1987 - I R 275/83

    Gewerbesteuer - Zerlegung - Mehrgemeindliche Betriebsstätte - Gemeindelast -

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2019 - 8 K 705/19
    sei der Ansicht, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten neben dem Faktor "wohnende Arbeitnehmer" stets die Berücksichtigung des Faktors "Betriebsanlagen" fordere, da bei diesem Faktor von Gemeindelasten ausgegangen werde, wie sich schon aus dem Urteil in Sachen I R 275/83 ergebe.

    Für die an der Zerlegung dem Grunde nach zu beteiligenden Gemeinden spielt der Zerlegungsmaßstab und damit die (später) mögliche Höhe des Zerlegungsanteils der einzelnen Gemeinden ggf. auch mit 0,- EUR keine Rolle (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1987 I R 275/83, BStBl II 1988, 292 ).

    Die Rechtsprechung hat demgemäß in vielen Fällen auf den Faktor der Betriebsanlagen (nach Größe und Wert) abgestellt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 28.Oktober 1964 I B 403/61 Um BFHE 81, 310, BStBl III 1965, 113 ; BFH-Urteil vom 28. Oktober 1987 vom 28.10.1987 I R 275/83, BFHE 152, 138, BStBl II 1988, 292 ).

    Sie hat aber bei Versorgungsunternehmen auch etwa die von den jeweiligen Betriebsstättenteilen erzielten Betriebseinnahmen bzw. Umsätze oder bei Elektrizitätsunternehmen die Stromabgabe zugelassen (siehe bereits RFH vom 07.05.1940 I 328/39, RStBl 1940, 714; BFH-Beschluss vom 16.11.1965 I B 249/62 U, BStBl III 1966, 40 ; BFH-Urteil vom 28. Oktober 1987 vom 28.10.1987 I R 275/83, BFHE 152, 138, BStBl II 1988, 292 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.1992 17 K 57/83 G, EFG 1992, 550 , rkr.; FG Köln, Urteil vom 27.11.2006 2 K 6440/03, EFG 2007, 372 , rkr.

  • BFH, 28.10.1964 - I B 403/61

    Begriff der mehrgemeindlichen Betriebsstätte im Sinne des Gewerbesteuerrechts -

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2019 - 8 K 705/19
    Die Rechtsprechung hat demgemäß in vielen Fällen auf den Faktor der Betriebsanlagen (nach Größe und Wert) abgestellt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 28.Oktober 1964 I B 403/61 Um BFHE 81, 310, BStBl III 1965, 113 ; BFH-Urteil vom 28. Oktober 1987 vom 28.10.1987 I R 275/83, BFHE 152, 138, BStBl II 1988, 292 ).

    Die Rechtsprechung hat dazu immer wieder betont, dass dem - in den Arbeitslöhnen verkörperten - Wohnen der Arbeitnehmer und den dadurch für die Gemeinden entstehenden Lasten aus der Zurverfügungstellung gemeindlicher Infrastruktur (Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, etc.) stets eine wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 28.10.1964 I B 403/61 U, BStBl III 1965, 113 ).

    Welches Gewicht den Lasten aus dem Wohnen der Arbeitnehmer gegenüber denjenigen aus den Betriebsanlagen bzw. anderen Zerlegungsfaktoren zukommt, ist danach zwar im Einzelnen nur schwer zu ermitteln, im Rahmen des groben Maßstabes nach § 30 GewStG ist es für den Regelfall aber nicht zu beanstanden, wenn auf beide Faktoren je zur Hälfte abgestellt wird (siehe bereits BFH-Beschluss vom 28.10.1964 I B 403/61U, BStBl III 1965, 113 ; ähnlich auch Hofmeister in Blümich, GewStG , § 30 Rz. 12).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat aufgrund der nur schematischen Berücksichtigung der Gemeindelasten anhand einer groben Schätzung im Anwendungsbereich des § 30 GewStG letztendlich auch die Kontrollüberlegung angestellt, ob die vom Finanzamt vorgenommene Zerlegung zu einem "offenbar unbilligen Ergebnis" führt, und nur dann deren Korrektur befürwortet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.10.1964 I B 403/61 U, BStBl III 1965, 113 unter Rn. 12).

  • BFH, 16.12.2009 - I R 56/08

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Verkehrsflughafens

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2019 - 8 K 705/19
    Diese verbindenden Elemente müssen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grds. kumulativ vorliegen, doch kann in "bestimmten Unternehmen" der räumliche Zusammenhang bei einer besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund treten (vgl. BFH-Urteile vom 12.10.1977 I R 227/75, BStBl II 1978, 160 ; vom 08.03.1988 VIII R 270/81, BFH/NV 1988, 735 ; vom 26.02.1992 I R 58/91, BFH/NV 1992, 766 und vom 16.12.2009 I R 56/08, BStBl II 2010, 492 ).

    Eine solche liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles die sich aus einem groben gesetzlichen Maßstab allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird (BFH-Urteile vom 24.05.2006 I R 102/04, BFH/NV 2007, 270 , vom 04.04.2007 I R 23/06, BStBl II 2007, 836 und vom 16.12.2009 I R 56/08, BStBl II 2010, 492 ).

    - als solches nicht relevant, weil für die Gewerbesteuerzerlegung nur die direkt auf die gemeindlichen Haushalte wirkenden Lasten berücksichtigt werden dürfen (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 19.03.2008 8 K 2117/07, EFG 2008, 1472 ; BFH-Urteil vom 16.12.2009 I R 56/08, BStBl II 2010, 492 ).

  • BFH, 14.12.2023 - IV R 4/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteilen des BFH vom 14.12.2023 IV R 2/21 und IV R

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.09.2019 - 8 K 705/19 aufgehoben.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Hessischen FG vom 19.09.2019 - 8 K 705/19 aufzuheben und den Bescheid für 2011 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für die I-GmbH als Rechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG vom 02.03.2022 dahin zu ändern, dass im Bereich der Unterzerlegung der Messbetrag zu 75 % nach den Arbeitslöhnen und zu 25 % nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Betriebsanlagen verteilt wird.

  • FG Hessen, 19.09.2019 - 8 K 1734/14

    Streit um den zutreffenden Zerlegungsmaßstab bei der Gewerbesteuer;

    Zur Beförderung des Gases unterhielt die Gesellschaft in Deutschland ein Erdgasleitungsnetz, welches sich auf eine Vielzahl von Gemeinden innerhalb des Bundesgebietes erstreckte; insoweit wird auf die Karte in der Anlage zum Schriftsatz des beklagten Finanzamts vom 25.01.2018 auf Bl. 140 der Klageakte der Parallelverfahren 8 K 2444/13 und 8 K 705/19 Bezug genommen.

    Dem Gericht lagen die Akten des Streitfalles vor (3 Bände Gewerbesteuerakten, 1 Band Bp., ein Hefter mit dem ein Ausdruck aller Zerlegungsbescheide gegenüber der steuerpflichtigen Gesellschaft sowie ein Sonderband II "An der Zerlegung beteiligte Gemeinden für 2012") sowie die Gerichtsakten der Verfahren 8 K 2444/13 und 8 K 705/19 für die Jahre 2010 und 2011 vor.

  • FG Hessen, 19.09.2019 - 8 K 2444/13

    Streit um den zutreffenden Zerlegungsmaßstab bei der Gewerbesteuer;

    Der Senat hat das Verfahren daher wieder aufgenommen und im Hinblick auf das zugunsten der X-GmbH & Co. XX bestehende Steuergeheimnis mit Beschluss vom 14.05.2019 in die Verfahren 8 K 2444/13 wegen der Zerlegung für 2010 sowie 8 K 705/19 wegen der Zerlegung für 2011 getrennt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht